Der Bescheid: Form und Belehrung
- Die Ablehnung eines Aufenthaltstitels muss schriftlich ergehen und begründet sein (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG).
- Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Sie nennt den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, und die Frist (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG).
- Auf Antrag erhalten Sie kostenfrei eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung, mündlich oder schriftlich, in einer Sprache, die Sie verstehen. Eine Übersetzung muss nicht vorgelegt werden, wenn Sie unerlaubt eingereist sind oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurden (§ 77 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 AufenthG).
Fristen für Widerspruch und Klage
- Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben: schriftlich, in der gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Ist kein Widerspruchsbescheid erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden. Nach einem Widerspruch läuft der Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO).
- Die Klage wird beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben (§ 81 Abs. 1 VwGO).
- Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt statt eines Monats ein Jahr (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
- Vor dem Verwaltungsgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Keine aufschiebende Wirkung: Ausreisepflicht
- Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels haben keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
- Die Fiktionswirkung Ihres Antrags besteht nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde (§ 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
- Wer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei hat, ist zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG).
- Der Ausreisepflichtige hat Deutschland und die anderen EU- und Schengen-Staaten unverzüglich zu verlassen oder, wenn eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf dieser Frist (§ 50 Abs. 2 AufenthG).
- Galt Ihr Aufenthalt bis zur Ablehnung als erlaubt oder Ihr Titel als fortbestehend, ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
- Die Abschiebung ist mit einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; ausnahmsweise kann die Frist kürzer sein oder entfallen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG).
- Arbeit: Hatten Sie bisher einen Aufenthaltstitel, gilt er für die Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist für Widerspruch oder Klage läuft, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Eilantrag und solange der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Vorschrift knüpft an einen Aufenthaltstitel an: Wer noch keinen besaß, etwa beim ersten Antrag, hat keinen Titel, der fortbestehen könnte.
Der Eilantrag beim Verwaltungsgericht
- Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- Der Antrag ist schon vor der Klage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- Auch die Ausländerbehörde oder die Widerspruchsbehörde kann die Vollziehung aussetzen, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
- Wird die Ablehnung später durch die Behörde oder durch eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben, ist die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts nicht unterbrochen (§ 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
- Stellen Sie den Eilantrag möglichst zusammen mit Widerspruch oder Klage und legen Sie den Bescheid bei.
Rechtsgrundlagen
- § 77 AufenthG: Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
- § 84 AufenthG: Wirkungen von Widerspruch und Klage
- § 81 AufenthG: Beantragung des Aufenthaltstitels
- § 50 AufenthG: Ausreisepflicht
- § 58 AufenthG: Abschiebung
- § 59 AufenthG: Androhung der Abschiebung
- § 70 VwGO: Widerspruchsfrist
- § 74 VwGO: Klagefrist
- § 81 VwGO: Klageerhebung
- § 58 VwGO: Rechtsbehelfsbelehrung
- § 67 VwGO: Vertretung vor dem Verwaltungsgericht
- § 80 VwGO: Aufschiebende Wirkung, Eilantrag
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.