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Welche Ausländerbehörde ist zuständig?

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So bestimmt sich die Zuständigkeit

Für Aufenthaltstitel und andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Welche Behörde das am Ort ist, regeln die Länder (Art. 84 Abs. 1 GG): meist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in manchen Ländern auch größere Städte im Kreis.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt das Landesrecht; in der Regel ist es die Behörde, in deren Bezirk Sie wohnen. Wer einer Wohnsitzregelung unterliegt, braucht vor dem Umzug deren Aufhebung (§ 12a Abs. 5 AufenthG): Die Anmeldung am neuen Ort allein begründet keine Zuständigkeit (§ 72 Abs. 3a Satz 4 AufenthG).

Gut zu wissen

  • Titel verlängern

    Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

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  • Fiktionsbescheinigung

    Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.

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  • Niederlassungserlaubnis

    In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).

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  • Einbürgerung

    Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.

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  • Umzug

    Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.

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  • Verpflichtungserklärung

    Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).

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  • Behörde entscheidet nicht

    Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).

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  • Ablehnung

    Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.

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