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Ratgeber · Stand 06.10.2026

Umzug und Ausländerbehörde

Nach einem Umzug müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden; die Meldebehörde teilt die Anmeldung der Ausländerbehörde mit. Welche Ausländerbehörde danach für Sie zuständig ist, bestimmt das Recht des Bundeslandes.

Anmeldung
2 Wochen
nach dem Einzug
Örtliche Zuständigkeit
Landesrecht
Wohnsitzregelung
3 Jahre
nach Schutzanerkennung und bei bestimmten humanitären Titeln

Anmelden innerhalb von zwei Wochen

  • Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG).
  • Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG).
  • Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb derselben Frist bestätigen, Ihnen gegenüber schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG).
  • Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BMG).
  • Die Meldebehörde teilt der Ausländerbehörde Anmeldung, Abmeldung und Änderung der Hauptwohnung mit (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV).
  • Die Anschrift auf dem elektronischen Aufenthaltstitel dürfen die Ausländerbehörden und andere durch Landesrecht bestimmte Behörden ändern (§ 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

Welche Ausländerbehörde zuständig wird

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Welche von ihnen an Ihrem Wohnort örtlich zuständig ist, legt die Vorschrift nicht fest. Das ist Landesrecht: Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus und regeln dabei die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG).

Über die Suche finden Sie die Ausländerbehörde für Ihre neue Postleitzahl. Die Landesregierung kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Wohnsitzregelung: wenn der Wohnort vorgegeben ist

  • Wem internationaler Schutz zuerkannt wurde oder wer erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23, § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 erhalten hat, muss drei Jahre lang in dem Land wohnen, dem er im Asyl- oder Aufnahmeverfahren zugewiesen oder nach § 24 Abs. 3 verteilt wurde (§ 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • Das gilt nicht, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind in Ihrer Familie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich mit dem im Gesetz genannten Mindesteinkommen aufnimmt oder aufgenommen hat, eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht (§ 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
  • Sie gilt auch nicht bei einem Integrationskurs, einem Berufssprachkurs, einer mindestens dreimonatigen Qualifizierungsmaßnahme, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder einer Weiterbildungsmaßnahme, sofern Kurs oder Maßnahme am verpflichtenden Wohnsitz nicht ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann (§ 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
  • Die Behörde kann Sie zusätzlich verpflichten, an einem bestimmten Ort zu wohnen oder an einem bestimmten Ort nicht zu wohnen (§ 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG).
  • Auf Antrag ist die Verpflichtung aufzuheben, wenn am anderen Ort eine solche Beschäftigung, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht, wenn Ehegatte, Lebenspartner oder minderjähriges lediges Kind dort leben oder wenn eine Härte zu vermeiden ist (§ 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
  • Die Aufhebung braucht die Zustimmung der Ausländerbehörde am Zuzugsort. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn diese Behörde nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht (§ 72 Abs. 3a Satz 1 und 3 AufenthG).
  • Die Anmeldung am neuen Ort allein begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde (§ 72 Abs. 3a Satz 4 AufenthG).
  • Auch ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis können mit einer Auflage verbunden sein, insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
  • Wer ausreisepflichtig ist, muss einen Wohnungswechsel der Ausländerbehörde vorher anzeigen (§ 50 Abs. 4 AufenthG).

Laufender Antrag beim Umzug

  • Die Fiktionswirkung Ihres Antrags besteht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Einen Umzug nennt die Vorschrift nicht als Ende (§ 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
  • Wie ein laufendes Verfahren bei einem Wechsel der Zuständigkeit weitergeht, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Ihres Landes. Das Bundesgesetz gilt für Landesbehörden nicht, soweit das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat (§ 1 Abs. 3 VwVfG).
  • Das Bundesgesetz sieht für diesen Fall vor, dass die bisherige Behörde das Verfahren fortführen kann, wenn das der einfachen und zweckmäßigen Durchführung dient, die Interessen der Beteiligten gewahrt sind und die neu zuständige Behörde zustimmt. Ob Ihr Land dasselbe regelt, steht im Landesgesetz (§ 3 Abs. 3 VwVfG).
  • Eine bereits erhobene Bearbeitungsgebühr bleibt bei der bisherigen Behörde. Die neu zuständige Behörde erhebt dann keine zweite (§ 49 Abs. 4 AufenthV).
  • Teilen Sie der bisherigen und der neuen Behörde schriftlich Ihre neue Anschrift und das Aktenzeichen des laufenden Antrags mit und bewahren Sie den Nachweis auf.
  • Bleibt der Antrag nach dem Umzug liegen, ist nach drei Monaten in der Regel die Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.

Häufige Fragen

Muss ich der Ausländerbehörde meinen Umzug melden?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG); die Meldebehörde teilt die Anmeldung der Ausländerbehörde mit (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV).

Welche Ausländerbehörde ist nach dem Umzug zuständig?

Das bestimmt das Landesrecht, denn das Aufenthaltsgesetz weist die Aufgaben nur allgemein den Ausländerbehörden zu (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG).

Darf ich trotz Wohnsitzregelung in ein anderes Bundesland ziehen?

Das ist möglich, wenn die Verpflichtung nicht gilt, etwa wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich mit dem gesetzlichen Mindesteinkommen, oder wenn sie auf Antrag aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG).

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