Ratgeber
Aufenthaltstitel, Fristen und Rechtsmittel, kurz erklärt und mit den Paragrafen belegt.
- Aufenthaltstitel verlängernEntscheidend ist, dass Ihr Antrag vor dem Ablaufdatum bei der Ausländerbehörde eingeht. Dann gilt der bisherige Titel fort, auch wenn der Termin erst später stattfindet.
- nach 3 MonatenUntätigkeitsklageWenn die Ausländerbehörde nicht entscheidetBleibt Ihr Antrag monatelang liegen, müssen Sie das nicht hinnehmen. Nach drei Monaten können Sie in der Regel beim Verwaltungsgericht klagen, ohne eine Entscheidung abzuwarten.
- FiktionsbescheinigungDie Fiktionsbescheinigung ist der Nachweis, dass Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung über Ihren Antrag als erlaubt gilt oder Ihr bisheriger Titel weiter gilt. Diese Wirkung entsteht durch den Antrag selbst; die Bescheinigung belegt sie.
- 5 JahreRegelfallNiederlassungserlaubnis: VoraussetzungenIm Regelfall haben Sie Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die weiteren Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllen, vor allem gesicherten Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenbeiträge und Deutsch auf Niveau B 1. Für Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU gelten kürzere Fristen, für anerkannte Flüchtlinge und andere humanitäre Titel eigene Regeln. Mit einem Titel zum Studium oder zur Ausbildung führt der Weg über § 9 in der Regel nicht.
- 1 MonatFristAufenthaltstitel abgelehnt: RechtsmittelGegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen oder klagen; welcher Weg gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Beides schiebt die Ablehnung nicht auf. Dafür gibt es den Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
- 5 JahreHaftungVerpflichtungserklärungMit einer Verpflichtungserklärung haften Sie fünf Jahre lang für alle öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person aufgewendet werden. Die Frist beginnt mit der Einreise, und die Haftung endet nicht dadurch, dass die Person später Schutz oder einen humanitären Aufenthaltstitel erhält.
- 2 WochenAnmeldungUmzug und AusländerbehördeNach einem Umzug müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden; die Meldebehörde teilt die Anmeldung der Ausländerbehörde mit. Welche Ausländerbehörde danach für Sie zuständig ist, bestimmt das Recht des Bundeslandes.
- 5 JahreAufenthaltEinbürgerung: VoraussetzungenEinen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie, wenn Sie seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die weiteren Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllen. Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die vielerorts nicht die Ausländerbehörde ist.