Rechtzeitig beantragt: Der Titel gilt weiter
- Beantragen Sie vor Ablauf die Verlängerung oder einen anderen Aufenthaltstitel, gilt der bisherige Titel vom Ablauf bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
- Das gilt nicht für ein Schengen-Visum (§ 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
- Auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die Voraussetzungen werden also erneut geprüft.
Die Fiktionsbescheinigung
- Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Fiktionsbescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Sie ist der Nachweis gegenüber Arbeitgeber, Vermieter und bei Kontrollen.
- Bei Titeln zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit gilt die im künftigen Titel beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments als erlaubt; das wird in die Bescheinigung aufgenommen (§ 81 Abs. 5a AufenthG).
Antrag zu spät gestellt
Nach Ablauf gilt der Titel nicht automatisch fort. Die Ausländerbehörde kann die Fortgeltung anordnen, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Darauf sollten Sie sich nicht verlassen: Stellen Sie den Antrag nachweisbar vor dem Ablaufdatum, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Kein Termin zu bekommen
Die Fortgeltung hängt am Antrag, nicht am Termin (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Wenn die Behörde keine Termine vor dem Ablaufdatum anbietet, stellen Sie den Antrag schriftlich und bitten um eine Fiktionsbescheinigung. Bewahren Sie den Nachweis über den Eingang auf.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.