Ausländerbehörden.org

Ratgeber · Stand 06.10.2026

Einbürgerung: Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie, wenn Sie seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die weiteren Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllen. Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die vielerorts nicht die Ausländerbehörde ist.

Aufenthalt
5 Jahre
rechtmäßig und gewöhnlich im Inland
Deutsch
B 1
Sprachprüfung
Gebühr
255 €
nach § 38 StAG

Die Voraussetzungen nach § 10 StAG

  • Aufenthalt: Sie haben seit fünf Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Eine kürzere Frist für besondere Integrationsleistungen enthält die Vorschrift nicht; Absatz 3 ist weggefallen (§ 10 Abs. 3 StAG).
  • Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).
  • Aufenthaltsrecht: Sie besitzen entweder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, etwa eine Niederlassungserlaubnis, oder eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem Zweck, den das Gesetz nicht ausnimmt. Ausgenommen sind unter anderem Titel zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG), zum Studium (§ 16b AufenthG) und zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).
  • Bekenntnis: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a StAG).
  • Lebensunterhalt: Sie bestreiten ihn für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG).
  • Keine Verurteilung: Sie sind nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Außer Betracht bleiben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach der Bewährungszeit erlassen wurden. Das gilt nicht, wenn das Urteil einen antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Beweggrund festgestellt hat (§ 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG).
  • Deutsch: Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie liegen vor, wenn Sie die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 erfüllen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 StAG).
  • Einbürgerungstest: Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 Satz 1 StAG).

Ausnahmen und Erleichterungen

  • Lebensunterhalt: Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII steht nicht entgegen, wenn Sie in Vollzeit erwerbstätig sind und das in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate waren, oder wenn Sie als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer solchen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c StAG).
  • Sprache und Test: Beides entfällt, wenn Sie die Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können (§ 10 Abs. 6 Satz 1 StAG).
  • Härtefall bei der Sprache: Es kann genügen, dass Sie sich im Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich auf Deutsch verständigen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen der Erwerb ausreichender Kenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist (§ 10 Abs. 4a StAG).
  • Familie: Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten (§ 10 Abs. 2 StAG).
  • Ehegatten Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 schon nach drei Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt eingebürgert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StAG).
  • Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht (§ 12b Abs. 1 Satz 1 StAG). In der Regel besteht er aber nicht mehr fort, wenn die Auslandsaufenthalte zusammen mehr als die Hälfte der für die Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer ausmachen (§ 12b Abs. 1 Satz 5 StAG).

Mehrstaatigkeit und Ausschlussgründe

  • Mehrere Staatsangehörigkeiten: Ob Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit behalten, richtet sich nach dem Recht des anderen Staates. Das deutsche Gesetz verlangt die Aufgabe nicht: Sie gehört nicht zu den Voraussetzungen, die die Vorschrift aufzählt; Nummer 4 ist weggefallen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).
  • Ausschluss: Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen und Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie sich davon abgewandt haben, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das abgegebene Bekenntnis inhaltlich unrichtig ist. Weitere Ausschlussgründe nennt dieselbe Vorschrift (§ 11 Satz 1 Nr. 1 und 1a StAG).
  • Sperrfrist: Stellt die Behörde im Verfahren fest, dass ein Antragsteller arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen gemacht hat, ist die Einbürgerung für zehn Jahre ausgeschlossen (§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG).
  • Ermittlungsverfahren: Wird gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen (§ 12a Abs. 3 Satz 1 StAG).

Zuständige Behörde, Gebühr und Urkunde

  • Die Einbürgerung gibt es nur auf Antrag (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).
  • Vielerorts ist dafür nicht die Ausländerbehörde zuständig. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 Satz 1 StAG).
  • Welche Stelle an Ihrem Wohnort Staatsangehörigkeitsbehörde ist, bestimmt das Land, denn die Länder regeln die Einrichtung der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG).
  • Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro, für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte 51 Euro (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 StAG).
  • Die Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Vorher geben Sie ein feierliches Bekenntnis ab (§ 16 Satz 1 und 2 StAG).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.

Häufige Fragen

Nach wie vielen Jahren kann ich mich einbürgern lassen?

Der Anspruch setzt voraus, dass Sie seit fünf Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG); Ehegatten Deutscher sollen nach drei Jahren eingebürgert werden, wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StAG).

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

Nach deutschem Recht nicht, denn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gehört nicht zu den Voraussetzungen, die das Gesetz aufzählt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).

Ist die Ausländerbehörde für die Einbürgerung zuständig?

Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die auch die Einbürgerungsurkunde ausfertigt (§ 16 Satz 1 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land, und vielerorts ist es nicht die Ausländerbehörde.

Weitere Ratgeber