Wofür Sie haften
Mit der Verpflichtungserklärung sagen Sie der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung zu, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
- Sie müssen sämtliche öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt der Person aufgewendet werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
- Dazu gehören die Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
- Die Haftung gilt auch, soweit die Person auf die Leistung einen gesetzlichen Anspruch hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
- Nicht zu erstatten sind Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
- Ausreisekosten: Wer sich verpflichtet hat, für die Ausreisekosten aufzukommen, haftet neben dem Ausländer für die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen (§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
- Zu diesen Kosten gehören Beförderungs- und Reisekosten, Verwaltungskosten einschließlich der Kosten der Abschiebungshaft und die Kosten einer erforderlichen Begleitung (§ 67 Abs. 1 AufenthG).
Wie lange die Erklärung gilt
- Die Erstattungspflicht besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
- Der Zeitraum beginnt mit der Einreise, die durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
- Die Erklärung erlischt vor Ablauf der fünf Jahre nicht dadurch, dass die Person einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhält oder ihr internationaler Schutz zuerkannt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Form, zuständige Stelle und Gebühr
- Die Erklärung wird gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung abgegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
- Sie kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Bei elektronischer Abgabe müssen Sie durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Erklärung gewarnt werden (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG).
- Nimmt eine Auslandsvertretung die Erklärung entgegen, unterrichtet sie unverzüglich die Ausländerbehörde (§ 68 Abs. 3 AufenthG).
- Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung sind 29 Euro Gebühr zu erheben (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV).
- Eine Einkommensgrenze oder eine Liste von Nachweisen enthält die Vorschrift nicht. Welche Unterlagen Ihre Behörde verlangt, erfahren Sie dort (§ 68 AufenthG).
Wie die Kosten eingefordert werden
- Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
- Erfährt die Ausländerbehörde von solchen Aufwendungen, unterrichtet sie diese Stelle unverzüglich über die Verpflichtung und erteilt ihr die nötigen Auskünfte (§ 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
- Die Verpflichtung ist nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
- Die Kosten einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung werden durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben (§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Rechtsgrundlagen
- § 68 AufenthG: Haftung für Lebensunterhalt
- § 66 AufenthG: Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- § 67 AufenthG: Umfang der Kostenhaftung
- § 47 AufenthV: Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.