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Ratgeber · Stand 06.10.2026

Verpflichtungserklärung

Mit einer Verpflichtungserklärung haften Sie fünf Jahre lang für alle öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt der eingeladenen Person aufgewendet werden. Die Frist beginnt mit der Einreise, und die Haftung endet nicht dadurch, dass die Person später Schutz oder einen humanitären Aufenthaltstitel erhält.

Haftung
5 Jahre
ab der Einreise
Form
schriftlich
oder elektronisch
Gebühr
29 €
für die Anerkennung

Wofür Sie haften

Mit der Verpflichtungserklärung sagen Sie der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung zu, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

  • Sie müssen sämtliche öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt der Person aufgewendet werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • Dazu gehören die Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • Die Haftung gilt auch, soweit die Person auf die Leistung einen gesetzlichen Anspruch hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • Nicht zu erstatten sind Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
  • Ausreisekosten: Wer sich verpflichtet hat, für die Ausreisekosten aufzukommen, haftet neben dem Ausländer für die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen (§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
  • Zu diesen Kosten gehören Beförderungs- und Reisekosten, Verwaltungskosten einschließlich der Kosten der Abschiebungshaft und die Kosten einer erforderlichen Begleitung (§ 67 Abs. 1 AufenthG).

Wie lange die Erklärung gilt

  • Die Erstattungspflicht besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • Der Zeitraum beginnt mit der Einreise, die durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
  • Die Erklärung erlischt vor Ablauf der fünf Jahre nicht dadurch, dass die Person einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhält oder ihr internationaler Schutz zuerkannt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Form, zuständige Stelle und Gebühr

  • Die Erklärung wird gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung abgegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • Sie kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Bei elektronischer Abgabe müssen Sie durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Erklärung gewarnt werden (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG).
  • Nimmt eine Auslandsvertretung die Erklärung entgegen, unterrichtet sie unverzüglich die Ausländerbehörde (§ 68 Abs. 3 AufenthG).
  • Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung sind 29 Euro Gebühr zu erheben (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV).
  • Eine Einkommensgrenze oder eine Liste von Nachweisen enthält die Vorschrift nicht. Welche Unterlagen Ihre Behörde verlangt, erfahren Sie dort (§ 68 AufenthG).

Wie die Kosten eingefordert werden

  • Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewendet hat (§ 68 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
  • Erfährt die Ausländerbehörde von solchen Aufwendungen, unterrichtet sie diese Stelle unverzüglich über die Verpflichtung und erteilt ihr die nötigen Auskünfte (§ 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
  • Die Verpflichtung ist nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
  • Die Kosten einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung werden durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben (§ 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.

Häufige Fragen

Wie lange gilt eine Verpflichtungserklärung?

Die Erstattungspflicht besteht für fünf Jahre ab der Einreise, die durch die Erklärung ermöglicht wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG).

Endet die Haftung, wenn die Person als Flüchtling anerkannt wird?

Nein, die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf der fünf Jahre nicht dadurch, dass internationaler Schutz zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).

Kann ich die Verpflichtungserklärung online abgeben?

Das Gesetz lässt die schriftliche und die elektronische Abgabe zu (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); ob Ihre Behörde ein elektronisches Verfahren anbietet, erfahren Sie dort.

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