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Ratgeber · Stand 06.10.2026

Wenn die Ausländerbehörde nicht entscheidet

Bleibt Ihr Antrag monatelang liegen, müssen Sie das nicht hinnehmen. Nach drei Monaten können Sie in der Regel beim Verwaltungsgericht klagen, ohne eine Entscheidung abzuwarten.

Untätigkeitsklage
nach 3 Monaten
seit dem Antrag
Ablehnung
1 Monat
für Widerspruch oder Klage
Anwalt
nicht nötig
vor dem Verwaltungsgericht

Die Untätigkeitsklage

  • Ist über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, ist die Klage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren abgeschlossen sein muss (§ 75 Satz 1 VwGO).
  • Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).
  • Hat die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht das Verfahren aus und gibt ihr eine Frist (§ 75 Satz 3 VwGO).

Wenn es eilt

Droht ein Nachteil, der nicht bis zur Entscheidung warten kann, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, auch schon vor der Klage (§ 123 Abs. 1 VwGO).

Fristen nach einer Ablehnung

  • Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben (§ 70 Abs. 1 VwGO).
  • Ist kein Widerspruchsbescheid erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden; nach einem Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung (§ 74 VwGO). Ob in Ihrem Land ein Widerspruch vorgesehen ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
  • Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Ohne Anwalt möglich

Vor dem Verwaltungsgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Zuständig für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen bleibt die Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Ist die Klage begründet, verpflichtet das Gericht sie, den beantragten Bescheid zu erlassen oder über Ihren Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Ausländerbehörde für eine Entscheidung brauchen?

Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Nach drei Monaten seit dem Antrag können Sie in der Regel Untätigkeitsklage erheben, wenn kein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt (§ 75 VwGO).

Brauche ich für die Untätigkeitsklage einen Anwalt?

Nein. Vor dem Verwaltungsgericht können Beteiligte den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO).

Welche Frist gilt nach einer Ablehnung?

Ein Monat. Ob zuerst Widerspruch einzulegen oder gleich Klage zu erheben ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 70, 74 VwGO).

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