Die Untätigkeitsklage
- Ist über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, ist die Klage zulässig, ohne dass ein Vorverfahren abgeschlossen sein muss (§ 75 Satz 1 VwGO).
- Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).
- Hat die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht das Verfahren aus und gibt ihr eine Frist (§ 75 Satz 3 VwGO).
Wenn es eilt
Droht ein Nachteil, der nicht bis zur Entscheidung warten kann, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, auch schon vor der Klage (§ 123 Abs. 1 VwGO).
Fristen nach einer Ablehnung
- Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben (§ 70 Abs. 1 VwGO).
- Ist kein Widerspruchsbescheid erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden; nach einem Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung (§ 74 VwGO). Ob in Ihrem Land ein Widerspruch vorgesehen ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
- Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Ohne Anwalt möglich
Vor dem Verwaltungsgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Zuständig für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen bleibt die Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Ist die Klage begründet, verpflichtet das Gericht sie, den beantragten Bescheid zu erlassen oder über Ihren Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlagen
- § 75 VwGO: Untätigkeitsklage
- § 123 VwGO: Einstweilige Anordnung
- § 70 VwGO: Widerspruchsfrist
- § 74 VwGO: Klagefrist
- § 58 VwGO: Rechtsbehelfsbelehrung
- § 67 VwGO: Vertretung vor dem Verwaltungsgericht
- § 113 VwGO: Urteil
- § 71 AufenthG: Zuständigkeit
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.