Zwei Wirkungen des Antrags
- Erlaubnisfiktion: Halten Sie sich rechtmäßig in Deutschland auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und beantragen Sie einen Titel, gilt Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
- Das betrifft zum Beispiel Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA. Sie können visumfrei einreisen und den Titel in Deutschland einholen, müssen ihn aber innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragen (§ 41 Abs. 1 und 3 AufenthV).
- Fortgeltungsfiktion: Beantragen Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels die Verlängerung oder einen anderen Titel, gilt der bisherige Titel vom Ablauf bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
- Beide Wirkungen bestehen nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag (§ 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
Wann die Bescheinigung ausgestellt wird
- Die Ausländerbehörde muss Ihnen eine Bescheinigung über die Wirkung Ihres Antrags ausstellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG).
- Ist Ihre Identität durch eine erkennungsdienstliche Behandlung zu sichern, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn diese durchgeführt ist und die Daten im Ausländerzentralregister gespeichert sind (§ 81 Abs. 7 AufenthG).
- Für die Ausstellung ist eine Gebühr von 13 Euro zu erheben (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV).
- Für Minderjährige beträgt die Gebühr die Hälfte (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthV).
- Befreit sind Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge und Personen mit der Rechtsstellung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter (§ 52 Abs. 3 Nr. 3 AufenthV), außerdem Staatsangehörige der Schweiz (§ 52 Abs. 2 AufenthV) und wer für den Aufenthalt ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhält (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 AufenthV).
- Wer seinen Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten kann, ist von dieser Gebühr ebenfalls befreit (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV).
Arbeiten während der Fiktion
- Bei der Fortgeltungsfiktion gilt Ihr bisheriger Titel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Ob er eine Erwerbstätigkeit erlaubt und welche Beschränkungen gelten, muss der Titel selbst erkennen lassen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
- Bei der Erlaubnisfiktion gilt nur der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wer keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur arbeiten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung, ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung dazu berechtigt oder die zuständige Behörde es erlaubt hat; für Saisonarbeit und kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung ist eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nötig (§ 4a Abs. 4 AufenthG).
- Neuer Titel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit: Die im künftigen Titel beschriebene Erwerbstätigkeit gilt ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments als erlaubt. Diese Erlaubnis ist in die Fiktionsbescheinigung aufzunehmen (§ 81 Abs. 5a AufenthG).
Was die Fiktionsbescheinigung nicht leistet
- Sie ist kein Aufenthaltstitel. Das Gesetz zählt die Aufenthaltstitel auf, darunter Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU und Niederlassungserlaubnis; die Fiktionsbescheinigung gehört nicht dazu (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
- Ein Schengen-Visum gilt durch den Antrag nicht fort (§ 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
- Verspäteter erster Antrag: Der Aufenthalt gilt dann nicht als erlaubt. Vom Antrag bis zur Entscheidung gilt nur die Abschiebung als ausgesetzt (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
- Verspäteter Verlängerungsantrag: Der Titel gilt nicht von selbst fort. Die Ausländerbehörde kann die Fortgeltung anordnen, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).
- Nach einer Ablehnung gilt der Titel nur noch für die Erwerbstätigkeit als fortbestehend, unter anderem solange die Frist für Widerspruch oder Klage läuft (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Rechtsgrundlagen
- § 81 AufenthG: Beantragung des Aufenthaltstitels
- § 4 AufenthG: Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 4a AufenthG: Zugang zur Erwerbstätigkeit
- § 84 AufenthG: Wirkungen von Widerspruch und Klage
- § 41 AufenthV: Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
- § 47 AufenthV: Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
- § 50 AufenthV: Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
- § 52 AufenthV: Befreiungen und Ermäßigungen
- § 53 AufenthV: Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.