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Ratgeber · Stand 06.10.2026

Niederlassungserlaubnis: Voraussetzungen

Im Regelfall haben Sie Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die weiteren Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllen, vor allem gesicherten Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenbeiträge und Deutsch auf Niveau B 1. Für Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU gelten kürzere Fristen, für anerkannte Flüchtlinge und andere humanitäre Titel eigene Regeln. Mit einem Titel zum Studium oder zur Ausbildung führt der Weg über § 9 in der Regel nicht.

Regelfall
5 Jahre
mit Aufenthaltserlaubnis; nicht bei Studium oder Ausbildung
Fachkräfte
3 Jahre
2 Jahre nach Ausbildung oder Studium im Inland
Blaue Karte EU
27 Monate
21 Monate mit Deutsch B 1

Die allgemeinen Voraussetzungen

  • Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
  • Sie besitzen seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Gesichert ist er, wenn Sie ihn einschließlich ausreichender Krankenversicherung ohne öffentliche Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
  • Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder weisen eine vergleichbare Absicherung nach. Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden angerechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG).
  • Als Arbeitnehmer ist Ihnen die Beschäftigung erlaubt, und Sie besitzen die sonstigen Erlaubnisse, die Sie für Ihre Erwerbstätigkeit dauerhaft brauchen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 AufenthG).
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, das entspricht dem Niveau B 1, und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 2 Abs. 11 AufenthG).
  • Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich und die Familienangehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG).

Nachweise, Ausnahmen und angerechnete Zeiten

  • Ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs weist die Deutschkenntnisse und die Grundkenntnisse nach (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
  • Können Sie diese beiden Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen, wird darauf verzichtet. Aus denselben Gründen wird auf den gesicherten Lebensunterhalt und die Rentenbeiträge verzichtet (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG).
  • Bei Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft genügt es, wenn einer von beiden die Rentenbeiträge, die erlaubte Beschäftigung und die sonstigen Erlaubnisse vorweist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
  • Wer sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt, muss keine Rentenbeiträge nachweisen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
  • Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung in Deutschland zählen zur Hälfte (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG).
  • Für die Erteilung sind in den hier beschriebenen Fällen 113 Euro Gebühr zu erheben (§ 44 Nr. 3 AufenthV).

Flüchtlinge, humanitäre Titel, Studium und Ausbildung

  • Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 besitzt, etwa als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling, hat einen eigenen Anspruch nach fünf Jahren. Die Zeit des Asylverfahrens wird angerechnet, der Lebensunterhalt muss nur überwiegend gesichert sein, und es genügen hinreichende Deutschkenntnisse, also Niveau A 2 (§ 26 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 10 AufenthG).
  • Schon nach drei Jahren besteht dieser Anspruch, wenn Sie die deutsche Sprache beherrschen, also Niveau C 1, und Ihr Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist (§ 26 Abs. 3 Satz 3, § 2 Abs. 12 AufenthG).
  • Mit einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis aus demselben Abschnitt des Gesetzes kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Darüber entscheidet die Behörde nach Ermessen; ein Anspruch besteht nicht (§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
  • Auf die Aufenthaltserlaubnis zum Studium findet § 9 keine Anwendung (§ 16b Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Dasselbe gilt für die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung, es sei denn, Sie besaßen davor eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach § 18a oder § 18b (§ 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Diese Zeiten zählen später zur Hälfte (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG).

Fachkräfte: nach drei Jahren

Fachkraft ist, wer eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt, ebenso wer einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (§ 18 Abs. 3 AufenthG).

  • Als Fachkraft ist Ihnen die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel nach § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung), § 18d (Forschung) oder § 18g (Blaue Karte EU) besitzen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
  • Sie haben einen Arbeitsplatz inne, den Sie nach diesen Vorschriften besetzen dürfen (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
  • Sie haben mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder weisen eine vergleichbare Absicherung nach (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, also Niveau B 1 (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 11 AufenthG).
  • Aus den allgemeinen Voraussetzungen gelten weiter: gesicherter Lebensunterhalt, keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, erlaubte Beschäftigung, sonstige Erlaubnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und ausreichender Wohnraum (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).
  • Nach einer in Deutschland erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem inländischen Studium genügen zwei Jahre mit dem Aufenthaltstitel und 24 Monate Rentenbeiträge (§ 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Blaue Karte EU, Ehegatten und Familie

  • Inhabern einer Blauen Karte EU ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn sie mindestens 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g ausgeübt und für diesen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder eine vergleichbare Absicherung nachweisen (§ 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
  • Dafür genügen einfache Deutschkenntnisse, also Niveau A 1. Hinzu kommen dieselben allgemeinen Voraussetzungen wie bei Fachkräften (§ 18c Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 9 AufenthG).
  • Mit ausreichenden Deutschkenntnissen (B 1) verkürzt sich die Frist auf 21 Monate (§ 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
  • Ehegatten von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c erhalten sie, wenn sie in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, mindestens 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind und die allgemeinen Voraussetzungen mit Ausnahme der Rentenbeiträge erfüllen (§ 9 Abs. 3a Satz 1 AufenthG).
  • Familienangehörigen von Deutschen ist sie in der Regel nach drei Jahren mit Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht.

Häufige Fragen

Nach wie vielen Jahren bekomme ich die Niederlassungserlaubnis?

Im allgemeinen Fall müssen Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG); Fachkräften genügen drei Jahre mit einem der dort genannten Aufenthaltstitel (§ 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gilt eine eigene Regelung mit fünf oder drei Jahren (§ 26 Abs. 3 AufenthG).

Welches Deutschniveau brauche ich?

Verlangt werden ausreichende Deutschkenntnisse, das entspricht dem Niveau B 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 2 Abs. 11 AufenthG); Inhabern einer Blauen Karte EU genügen einfache Kenntnisse auf Niveau A 1 (§ 18c Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 9 AufenthG).

Wie schnell geht es mit der Blauen Karte EU?

Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten die Niederlassungserlaubnis nach mindestens 27 Monaten Beschäftigung mit Rentenbeiträgen, mit ausreichenden Deutschkenntnissen schon nach 21 Monaten (§ 18c Abs. 2 AufenthG).

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