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Brandenburg

Ausländerbehörde Landkreis Teltow-Fläming

Zuständig für 16 Städte und Gemeinden mit rund 177.688 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: SG Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
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Öffnungszeiten
Di 9–12 und 13–15 Uhr, Do 9–12 und 13–17.30 Uhr
Website der Behörde
teltow-flaeming.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Teltow-Fläming zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Teltow-Fläming?

Anschrift: Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde. Telefon: +49 3371 608-0. Öffnungszeiten: Di 9–12 und 13–15 Uhr, Do 9–12 und 13–17.30 Uhr. E-Mail: auslaenderbehoerde@teltow-flaeming.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Teltow-Fläming zuständig?

Für 16 Städte und Gemeinden, darunter Ludwigsfelde, Blankenfelde-Mahlow, Zossen, Luckenwalde, Jüterbog, Rangsdorf, Trebbin, Großbeeren und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Teltow-Fläming?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.teltow-flaeming.de/antraege-auslaenderbehoerde

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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