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Brandenburg

Ausländerbehörde Landkreis Elbe-Elster

Zuständig für 33 Städte und Gemeinden mit rund 97.967 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Elbe-Elster
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
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Öffnungszeiten
Telefonische Terminvergabe (Hotline) Di 8–12 und 13–17 Uhr, Do 8–12 und 13–16 Uhr; Vorsprache nur nach Terminvereinbarung; erkennungsdienstliche Behandlung nach Termin Mo, Mi oder Fr
Fax
+49 3535 46-4448
Website der Behörde
lkee.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Elbe-Elster zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Elbe-Elster?

Anschrift: An der Lanfter 5, 04916 Herzberg (Elster). Telefon: +49 3535 46-4480. Öffnungszeiten: Telefonische Terminvergabe (Hotline) Di 8–12 und 13–17 Uhr, Do 8–12 und 13–16 Uhr; Vorsprache nur nach Terminvereinbarung; erkennungsdienstliche Behandlung nach Termin Mo, Mi oder Fr. E-Mail: auslaenderbehoerde@lkee.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Elbe-Elster zuständig?

Für 33 Städte und Gemeinden, darunter Finsterwalde, Bad Liebenwerda, Herzberg (Elster), Doberlug-Kirchhain, Elsterwerda, Falkenberg/Elster, Uebigau-Wahrenbrück, Röderland und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Elbe-Elster?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://lkee.konsentas.de/modules/ota_public/form/1/?signup_new=1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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