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Brandenburg

Ausländerbehörde Landkreis Uckermark

Zuständig für 29 Städte und Gemeinden mit rund 83.702 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
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Öffnungszeiten
Mo 8–12 Uhr (nur nach Vereinbarung); Di 8–12 und 13–17 Uhr; Do 8–12 und 13–15 Uhr; Mi, Fr geschlossen
Fax
+49 3984 70-4032
Website der Behörde
uckermark.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Uckermark zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Uckermark?

Anschrift: Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau. Telefon: +49 3984 70-0. Öffnungszeiten: Mo 8–12 Uhr (nur nach Vereinbarung); Di 8–12 und 13–17 Uhr; Do 8–12 und 13–15 Uhr; Mi, Fr geschlossen. E-Mail: ordnungsamt@uckermark.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Uckermark zuständig?

Für 29 Städte und Gemeinden, darunter Prenzlau, Templin, Angermünde, Nordwestuckermark, Lychen, Boitzenburger Land, Uckerland, Gartz (Oder) und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Uckermark?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.uckermark.de/Ordnung-Verkehr-Sicherheit/Ausl%C3%A4nderangelegenheiten/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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