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Brandenburg

Ausländerbehörde Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Zuständig für 23 Städte und Gemeinden mit rund 99.152 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet Öffentliche Ordnung/Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Heinrich-Rau-Straße 27–30
16816 Neuruppin
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Öffnungszeiten
Besuch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 3391 6883622
Website der Behörde
ostprignitz-ruppin.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ostprignitz-Ruppin zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Ostprignitz-Ruppin?

Anschrift: Heinrich-Rau-Straße 27–30, 16816 Neuruppin. Telefon: +49 3391 688 0. Öffnungszeiten: Besuch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderbehoerde@opr.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ostprignitz-Ruppin zuständig?

Für 23 Städte und Gemeinden, darunter Neuruppin, Wittstock/Dosse, Kyritz, Fehrbellin, Rheinsberg, Wusterhausen/Dosse, Heiligengrabe, Neustadt (Dosse) und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Ostprignitz-Ruppin?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.ostprignitz-ruppin.de/Verwaltung/Dezernate/Dezernat-Bauen-Ordnung-und-Umwelt/Amt-f%C3%BCr-%C3%B6ffentliche-Sicherheit-und-Verkehr/Sachgebiet-%C3%96ffentliche-Ordnung-Ausl%C3%A4nderwesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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