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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis

Zuständig für 18 Städte und Gemeinden mit rund 529.540 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde (Rechts- und Ordnungsamt).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
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Öffnungszeiten
Nur nach vorheriger Terminabsprache. Telefonische Erreichbarkeit: Mo 08:00–12:00 Uhr und 13:30–15:45 Uhr; Di 10:00–12:00 Uhr
Website der Behörde
rhein-sieg-kreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis?

Anschrift: Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg. Telefon: +49 2241 130. Öffnungszeiten: Nur nach vorheriger Terminabsprache. Telefonische Erreichbarkeit: Mo 08:00–12:00 Uhr und 13:30–15:45 Uhr; Di 10:00–12:00 Uhr. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis zuständig?

Für 18 Städte und Gemeinden, darunter Sankt Augustin, Bornheim, Hennef (Sieg), Siegburg, Königswinter, Niederkassel, Lohmar, Rheinbach und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: http://tevis.rhein-sieg-kreis.de/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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