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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Kreis Wesel

Zuständig für 10 Städte und Gemeinden mit rund 228.637 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Wesel
Reeser Landstraße 31
46483 Wesel
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Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit: Mo–Do 08:30–12:00 Uhr und 14:00–16:00 Uhr, Fr 08:30–12:30 Uhr; Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 281 20767-4727
Website der Behörde
kreis-wesel.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Wesel zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Wesel?

Anschrift: Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel. Telefon: +49 281 207-0. Öffnungszeiten: Telefonische Erreichbarkeit: Mo–Do 08:30–12:00 Uhr und 14:00–16:00 Uhr, Fr 08:30–12:30 Uhr; Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: abh@kreis-wesel.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Wesel zuständig?

Für 10 Städte und Gemeinden, darunter Kamp-Lintfort, Voerde (Niederrhein), Rheinberg, Neukirchen-Vluyn, Hamminkeln, Xanten, Hünxe, Schermbeck und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Wesel?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://tevis.krzn.de/tevisweb080/select2?md=14

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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