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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Rheinisch-Bergischer Kreis

Zuständig für 8 Städte und Gemeinden mit rund 284.273 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Einbürgerungsbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Rheinisch-Bergischer Kreis
Bensberger Straße 169
51469 Bergisch Gladbach
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Öffnungszeiten
Telefonische Sprechzeiten (Tel. 02202-13-2914): Mo 14:00–15:00 Uhr, Di 11:00–12:00 Uhr, Fr 11:00–12:00 Uhr; Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Website der Behörde
rbk-direkt.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Rheinisch-Bergischer Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Rheinisch-Bergischer Kreis?

Anschrift: Bensberger Straße 169, 51469 Bergisch Gladbach. Telefon: +49 2202 13-2914. Öffnungszeiten: Telefonische Sprechzeiten (Tel. 02202-13-2914): Mo 14:00–15:00 Uhr, Di 11:00–12:00 Uhr, Fr 11:00–12:00 Uhr; Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderbehoerde@rbk-online.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Rheinisch-Bergischer Kreis zuständig?

Für 8 Städte und Gemeinden, darunter Bergisch Gladbach, Wermelskirchen, Rösrath, Leichlingen (Rheinland), Overath, Kürten, Burscheid, Odenthal.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Rheinisch-Bergischer Kreis?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://rbk3.rbkdv.de/TermineABH/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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