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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke

Zuständig für 10 Städte und Gemeinden mit rund 236.544 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke
Portastraße 13
32423 Minden
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Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Hotline während der Öffnungszeiten
Fax
+49 571 807-30852
Website der Behörde
minden-luebbecke.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke?

Anschrift: Portastraße 13, 32423 Minden. Telefon: +49 571 807-20600. Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Hotline während der Öffnungszeiten. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke zuständig?

Für 10 Städte und Gemeinden, darunter Bad Oeynhausen, Porta Westfalica, Lübbecke, Espelkamp, Petershagen, Hille, Rahden, Stemwede und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.minden-luebbecke.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=2832.2235.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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