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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Märkischer Kreis

Zuständig für 14 Städte und Gemeinden mit rund 316.235 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: FD 31 - Ausländerbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Märkischer Kreis
Heedfelder Straße 45
58509 Lüdenscheid
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Öffnungszeiten
Besuch nur mit vorheriger Terminvereinbarung
Website der Behörde
maerkischer-kreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Märkischer Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Märkischer Kreis?

Anschrift: Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid. Telefon: +49 2351 966-9031. Öffnungszeiten: Besuch nur mit vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderbehoerde@maerkischer-kreis.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Märkischer Kreis zuständig?

Für 14 Städte und Gemeinden, darunter Lüdenscheid, Menden (Sauerland), Hemer, Plettenberg, Meinerzhagen, Werdohl, Altena, Kierspe und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Märkischer Kreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.maerkischer-kreis.de/service/verwaltungsorganisation/organisation/show/fd-31-auslaenderbehoerde

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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