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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Kreis Düren

Zuständig für 15 Städte und Gemeinden mit rund 279.285 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde / Amt für Integration und Ausländerangelegenheiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Düren
Bismarckstraße 16
52351 Düren
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Öffnungszeiten
Vorsprache nur mit Termin; Terminvereinbarung telefonisch während der Servicezeiten beim Info-Point oder online
Website der Behörde
kreis-dueren.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Düren zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Düren?

Anschrift: Bismarckstraße 16, 52351 Düren. Telefon: +49 2421 22-1046990. Öffnungszeiten: Vorsprache nur mit Termin; Terminvereinbarung telefonisch während der Servicezeiten beim Info-Point oder online. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Düren zuständig?

Für 15 Städte und Gemeinden, darunter Düren, Jülich, Kreuzau, Niederzier, Langerwehe, Aldenhoven, Linnich, Nörvenich und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Düren?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.kreis-dueren.de/terminwunsch

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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