Ausländerbehörden.org

Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein

Zuständig für 11 Städte und Gemeinden mit rund 274.074 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein
Koblenzer Straße 87
57072 Siegen
Auf der Karte zeigen
Fax
+49 271 333-291280
Website der Behörde
siegen-wittgenstein.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein?

Anschrift: Koblenzer Straße 87, 57072 Siegen. Telefon: +49 271 333-1250. E-Mail: auslaenderangelegenheiten@siegen-wittgenstein.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein zuständig?

Für 11 Städte und Gemeinden, darunter Siegen, Kreuztal, Netphen, Wilnsdorf, Bad Berleburg, Freudenberg, Burbach, Hilchenbach und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.siegen-wittgenstein.de/Kreisverwaltung/Verwaltung-A-Z/Ansprechpartner/Ausl%C3%A4nderamt.php?ModID=9&FID=3415.17.1&KatID=0&bn=0&call=0&k_sub=0&kuo=1&sfkat=0&sfname=0&sfort=0&sfplz=0

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

Weitere Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen