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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Ennepe-Ruhr-Kreis

Zuständig für 8 Städte und Gemeinden mit rund 222.359 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerangelegenheiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Ennepe-Ruhr-Kreis
Rheinische Straße 41
58332 Schwelm
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Öffnungszeiten
Öffnungszeiten: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr; Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr; Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr; persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache
Website der Behörde
enkreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Ennepe-Ruhr-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Ennepe-Ruhr-Kreis?

Anschrift: Rheinische Straße 41, 58332 Schwelm. Telefon: +49 2336 93 0. Öffnungszeiten: Öffnungszeiten: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr; Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr; Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr; persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache. E-Mail: auslaenderbehoerde@en-kreis.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Ennepe-Ruhr-Kreis zuständig?

Für 8 Städte und Gemeinden, darunter Hattingen, Gevelsberg, Ennepetal, Schwelm, Wetter (Ruhr), Sprockhövel, Herdecke, Breckerfeld.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Ennepe-Ruhr-Kreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.enkreis.de/sicherheit-verkehr/ordnung/migration-aufenthalt/auslaenderangelegenheiten

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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