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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Rhein-Kreis Neuss

Zuständig für 6 Städte und Gemeinden mit rund 238.961 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Rhein-Kreis Neuss
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich
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Öffnungszeiten
Nur nach Terminabsprache: Mo–Fr 08:00–12:00 Uhr; Do zusätzlich 13:30–16:00 Uhr
Fax
+49 2181 601-3298
Website der Behörde
rhein-kreis-neuss.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Kreis Neuss zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Rhein-Kreis Neuss?

Anschrift: Lindenstraße 10, 41515 Grevenbroich. Telefon: +49 2131 928-0. Öffnungszeiten: Nur nach Terminabsprache: Mo–Fr 08:00–12:00 Uhr; Do zusätzlich 13:30–16:00 Uhr. E-Mail: abh@rhein-kreis-neuss.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Kreis Neuss zuständig?

Für 6 Städte und Gemeinden, darunter Grevenbroich, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Jüchen, Rommerskirchen.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Rhein-Kreis Neuss?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/auslaenderbehoerde/termin-buchen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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