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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Kreis Gütersloh

Zuständig für 12 Städte und Gemeinden mit rund 263.503 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Gütersloh
Herzebrocker Straße 140
33334 Gütersloh
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Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Service-Point telefonisch oder per E-Mail)
Fax
+49 5241 85-2230
Website der Behörde
kreis-guetersloh.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Gütersloh zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Gütersloh?

Anschrift: Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh. Telefon: +49 5241 85-2237. Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Service-Point telefonisch oder per E-Mail). E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Gütersloh zuständig?

Für 12 Städte und Gemeinden, darunter Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Verl, Harsewinkel, Versmold, Halle (Westf.), Steinhagen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Gütersloh?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-guetersloh.de/themen/ordnung/auslaenderbehoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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