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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Kreis Olpe

Zuständig für 7 Städte und Gemeinden mit rund 132.346 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerangelegenheiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Olpe
Danziger Straße 2
57462 Olpe
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi, Fr 8–12 Uhr; Do 8–12.30 Uhr und 13.30–17 Uhr; Termin erforderlich. Telefonzeiten: Mo, Di, Do, Fr 8–12 Uhr
Website der Behörde
kreis-olpe.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Olpe zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Olpe?

Anschrift: Danziger Straße 2, 57462 Olpe. Telefon: +49 2761 81 0. Öffnungszeiten: Mo, Di, Mi, Fr 8–12 Uhr; Do 8–12.30 Uhr und 13.30–17 Uhr; Termin erforderlich. Telefonzeiten: Mo, Di, Do, Fr 8–12 Uhr. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Olpe zuständig?

Für 7 Städte und Gemeinden, darunter Olpe, Lennestadt, Attendorn, Wenden, Finnentrop, Drolshagen, Kirchhundem.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Olpe?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://kreis-olpe.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=3125.1437.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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