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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Rhein-Erft-Kreis

Zuständig für 8 Städte und Gemeinden mit rund 349.792 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen, 32/3.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Telefonzeiten (Call-Center): Mo–Fr 8–16.30 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 2271 83-23222
Website der Behörde
rhein-erft-kreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Erft-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Rhein-Erft-Kreis?

Anschrift: Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim. Telefon: +49 2271 83-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten (Call-Center): Mo–Fr 8–16.30 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: abh@rhein-erft-kreis.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Erft-Kreis zuständig?

Für 8 Städte und Gemeinden, darunter Hürth, Pulheim, Frechen, Erftstadt, Brühl, Wesseling, Bedburg, Elsdorf.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Rhein-Erft-Kreis?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.rhein-erft-kreis.de/aktuelles/externe-seiten/terminreservierung.php

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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