Ausländerbehörden.org

Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Paderborn

Zuständig für Paderborn. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung (Ausländerbehörde der Stadt Paderborn).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Paderborn
Am Hoppenhof 33
33104 Paderborn
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Abholung eAT ohne Termin am Infoschalter: Montag: 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr; Dienstag: 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr; Mittwoch: geschlossen; Donnerstag: 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr; Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Website der Behörde
mein-digiport.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Paderborn?

Anschrift: Am Hoppenhof 33, 33104 Paderborn. Telefon: +49 5251 88-0. Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Abholung eAT ohne Termin am Infoschalter: Montag: 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr; Dienstag: 08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr; Mittwoch: geschlossen; Donnerstag: 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr; Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Paderborn?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://mein-digiport.de/suche/-/vr-bis-detail/einrichtung/1370/show

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

Weitere Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen