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Nordrhein-Westfalen

Ausländerbehörde Städteregion Aachen

Zuständig für 10 Städte und Gemeinden mit rund 582.410 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde (A 33).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Städteregion Aachen
Hackländerstraße 1
52064 Aachen
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Öffnungszeiten
Mo, Di 08:00–15:00 Uhr; Mi 08:00–16:45 Uhr; Do 08:00–13:00 Uhr; Fr 08:00–12:00 Uhr; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung
Fax
+49 241 5198-83306
Website der Behörde
staedteregion-aachen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Städteregion Aachen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Städteregion Aachen?

Anschrift: Hackländerstraße 1, 52064 Aachen. Telefon: +49 241 5198-5600. Öffnungszeiten: Mo, Di 08:00–15:00 Uhr; Mi 08:00–16:45 Uhr; Do 08:00–13:00 Uhr; Fr 08:00–12:00 Uhr; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung. E-Mail: abh@staedteregion-aachen.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Städteregion Aachen zuständig?

Für 10 Städte und Gemeinden, darunter Aachen, Stolberg (Rhld.), Eschweiler, Alsdorf, Herzogenrath, Würselen, Baesweiler, Simmerath und weitere.

Hat die Ausländerbehörde Städteregion Aachen weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Geschäftsstelle RWTH, Aachen.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Städteregion Aachen?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/auslaenderamt-a-33

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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