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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Göttingen

Zuständig für 38 Städte und Gemeinden mit rund 200.769 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Göttingen
Carl-Zeiss-Straße 5
37081 Göttingen
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten (Service-Hotline): Mo, Mi, Fr 9–12 Uhr; Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Fax
+49 551 525-0
Website der Behörde
landkreisgoettingen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Göttingen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Göttingen?

Anschrift: Carl-Zeiss-Straße 5, 37081 Göttingen. Telefon: +49 551 525 3772. Öffnungszeiten: Telefonzeiten (Service-Hotline): Mo, Mi, Fr 9–12 Uhr; Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. E-Mail: abh@landkreisgoettingen.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Göttingen zuständig?

Für 38 Städte und Gemeinden, darunter Hann. Münden, Osterode am Harz, Duderstadt, Bovenden, Herzberg am Harz, Rosdorf, Bad Lauterberg im Harz, Gleichen und weitere.

Hat die Ausländerbehörde Landkreis Göttingen weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Standort Osterode am Harz (Kreishaus Osterode), Osterode am Harz.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Göttingen?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreisgoettingen.de/Themen-Leistungen/Sicherheit-Ordnung/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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