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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Diepholz

Zuständig für 45 Städte und Gemeinden mit rund 221.202 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Diepholz
Niedersachsenstraße 2
49356 Diepholz
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Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit: Di 8:00–10:00 Uhr; Do 13:00–15:00 Uhr; Vorsprache nur mit vorab vereinbartem Termin (Termine per E-Mail)
Fax
+49 5441 976-4932
Website der Behörde
diepholz.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Diepholz zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Diepholz?

Anschrift: Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz. Telefon: +49 5441 976-0. Öffnungszeiten: Telefonische Erreichbarkeit: Di 8:00–10:00 Uhr; Do 13:00–15:00 Uhr; Vorsprache nur mit vorab vereinbartem Termin (Termine per E-Mail). E-Mail: abh@diepholz.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Diepholz zuständig?

Für 45 Städte und Gemeinden, darunter Stuhr, Weyhe, Syke, Diepholz, Bassum, Sulingen, Twistringen, Bruchhausen-Vilsen und weitere.

Hat die Ausländerbehörde Landkreis Diepholz weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Ausländerbehörde Standort Syke, Syke.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Diepholz?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.diepholz.de/portal/seiten/auslaenderbehoerde-900000968-21750.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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