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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Northeim

Zuständig für 11 Städte und Gemeinden mit rund 125.623 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde (FB 23 - Migration und Integration).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Northeim
Medenheimer Straße 6/8
37154 Northeim
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Montag, Dienstag und Freitag: 09:30 -12:30 Uhr; Dienstag und Donnerstag: 14 – 16 Uhr
Fax
+49 5551 708-432
Website der Behörde
landkreis-northeim.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Northeim zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Northeim?

Anschrift: Medenheimer Straße 6/8, 37154 Northeim. Telefon: +49 5551 708-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Montag, Dienstag und Freitag: 09:30 -12:30 Uhr; Dienstag und Donnerstag: 14 – 16 Uhr.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Northeim zuständig?

Für 11 Städte und Gemeinden, darunter Einbeck, Northeim, Uslar, Dassel, Bad Gandersheim, Nörten-Hardenberg, Hardegsen, Katlenburg-Lindau und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Northeim?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-northeim.de/gesundheit-und-soziales/migration-und-integration/migration-und-integration/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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