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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Wolfenbüttel

Zuständig für 32 Städte und Gemeinden mit rund 118.290 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Wolfenbüttel
Lindener Straße 15
38300 Wolfenbüttel
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Öffnungszeiten
Persönliche Termine ab 1. November 2025 nur nach vorheriger Online-Terminbuchung; keine offene Sprechstunde
Website der Behörde
lkwf.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wolfenbüttel zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Wolfenbüttel?

Anschrift: Lindener Straße 15, 38300 Wolfenbüttel. Telefon: +49 5331 84 300. Öffnungszeiten: Persönliche Termine ab 1. November 2025 nur nach vorheriger Online-Terminbuchung; keine offene Sprechstunde. E-Mail: abh@lk-wf.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wolfenbüttel zuständig?

Für 32 Städte und Gemeinden, darunter Wolfenbüttel, Cremlingen, Schladen-Werla, Sickte, Schöppenstedt, Baddeckenstedt, Börßum, Denkte und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Wolfenbüttel?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lkwf.de/Themen-Leistungen/Themen/Ordnung-Gesundheit/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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