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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Nienburg (Weser)

Zuständig für 36 Städte und Gemeinden mit rund 121.468 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachdienst Ausländerwesen und Staatsangehörigkeit.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Nienburg (Weser)
Kreishaus am Schloßplatz
31582 Nienburg
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Öffnungszeiten
Mo–Fr 8–12 Uhr; Mo, Do 13–16 Uhr (Anliegen bevorzugt per Mail an abh@kreis-ni.de, Termin nach Kontaktaufnahme)
Fax
+49 5021 967-430
Website der Behörde
lk-nienburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Nienburg (Weser) zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Nienburg (Weser)?

Anschrift: Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg. Telefon: +49 5021 967-0. Öffnungszeiten: Mo–Fr 8–12 Uhr; Mo, Do 13–16 Uhr (Anliegen bevorzugt per Mail an abh@kreis-ni.de, Termin nach Kontaktaufnahme). E-Mail: abh@kreis-ni.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Nienburg (Weser) zuständig?

Für 36 Städte und Gemeinden, darunter Nienburg (Weser), Rehburg-Loccum, Stolzenau, Steyerberg, Uchte, Marklohe, Hoya, Diepenau und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Nienburg (Weser)?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lk-nienburg.de/portal/seiten/auslaenderbehoerde-adresse-und-ansprechpartner-431-21500.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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