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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Wesermarsch

Zuständig für 9 Städte und Gemeinden mit rund 88.936 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Wesermarsch
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Do 08:30–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr; Mi geschlossen; Fr 08:30–12:00 Uhr; vorherige Terminreservierung erforderlich
Website der Behörde
wesermarsch.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wesermarsch zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Wesermarsch?

Anschrift: Poggenburger Straße 15, 26919 Brake (Unterweser). Telefon: +49 4401 927-0. Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 08:30–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr; Mi geschlossen; Fr 08:30–12:00 Uhr; vorherige Terminreservierung erforderlich.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wesermarsch zuständig?

Für 9 Städte und Gemeinden, darunter Nordenham, Brake (Unterweser), Elsfleth, Stadland, Berne, Lemwerder, Butjadingen, Jade und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Wesermarsch?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://wesermarsch.de/services/migration-einbuergerung/aufenthaltsrecht-auslaender/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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