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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Gifhorn

Zuständig für 41 Städte und Gemeinden mit rund 175.943 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Abteilung 3.2 (Ausländerwesen).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Gifhorn
Schlossplatz 3
38518 Gifhorn
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Öffnungszeiten
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Termine möglich Di 08.30–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr, Do 08.30–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
Fax
+49 5371 82-309
Website der Behörde
landkreis-gifhorn.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Gifhorn zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Gifhorn?

Anschrift: Schlossplatz 3, 38518 Gifhorn. Telefon: +49 5371 82-0. Öffnungszeiten: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Termine möglich Di 08.30–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr, Do 08.30–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Gifhorn zuständig?

Für 41 Städte und Gemeinden, darunter Gifhorn, Sassenburg, Wittingen, Meine, Meinersen, Schwülper, Isenbüttel, Rühen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Gifhorn?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-gifhorn.de/B%C3%BCrgerservices/Organigramm/Vorstandsbereich-I/Fachbereich-3-Sicherheit-und-Ordnung-/Abteilung-3-2-Ausl%C3%A4nderwesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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