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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Wittmund

Zuständig für 19 Städte und Gemeinden mit rund 55.969 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Wittmund
Schlossstraße 11
26409 Wittmund
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Öffnungszeiten
Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung: Mo, Di, Do, Fr 08:30–12:30 Uhr; Do zusätzlich 14:15–15:45 Uhr; Mi geschlossen
Website der Behörde
landkreis-wittmund.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wittmund zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Wittmund?

Anschrift: Schlossstraße 11, 26409 Wittmund. Telefon: +49 4462 86-1080. Öffnungszeiten: Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung: Mo, Di, Do, Fr 08:30–12:30 Uhr; Do zusätzlich 14:15–15:45 Uhr; Mi geschlossen.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wittmund zuständig?

Für 19 Städte und Gemeinden, darunter Wittmund, Friedeburg, Esens, Westerholt, Blomberg, Holtgast, Stedesdorf, Langeoog und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Wittmund?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-wittmund.de/Leben-Wohnen/Wohnen/Ordnung/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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