Niedersachsen
Ausländerbehörde Oldenburg (Oldb)
Zuständig für Oldenburg (Oldb). Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbüro.
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Oldenburg (Oldb)
Pferdemarkt 14
26121 Oldenburg
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 441 235-4444
- Öffnungszeiten
- Information (kein Termin erforderlich): Mo–Fr 8 bis 12 Uhr und Mo–Do 14 bis 15.30 Uhr; Vorsprachen außerhalb der Information nur nach vorheriger Terminvereinbarung
- Fax
- +49 441 235-3181
- Website der Behörde
- oldenburg.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Oldenburg (Oldb)?
Anschrift: Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg. Telefon: +49 441 235-4444. Öffnungszeiten: Information (kein Termin erforderlich): Mo–Fr 8 bis 12 Uhr und Mo–Do 14 bis 15.30 Uhr; Vorsprachen außerhalb der Information nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderbuero@stadt-oldenburg.de.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Oldenburg (Oldb)?
Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.oldenburg.de/startseite/leben-in-oldenburg/gesellschaft-soziales/zuwanderung-integration/auslaenderbuero.html
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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