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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Osnabrück

Zuständig für 34 Städte und Gemeinden mit rund 354.821 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde (Abteilung Integration und Ausländer).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
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Öffnungszeiten
Vorsprache nur mit Termin; Terminvereinbarung ausschließlich online
Website der Behörde
landkreis-osnabrueck.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Osnabrück zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Osnabrück?

Anschrift: Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück. Telefon: +49 541 5017000. Öffnungszeiten: Vorsprache nur mit Termin; Terminvereinbarung ausschließlich online. E-Mail: abh@lkos.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Osnabrück zuständig?

Für 34 Städte und Gemeinden, darunter Melle, Georgsmarienhütte, Bramsche, Wallenhorst, Bad Essen, Bissendorf, Quakenbrück, Belm und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Osnabrück?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-osnabrueck.de/fachthemen/migration-und-integration/beratung-und-hilfen/willkommensbehoerde/wir-ueber-uns

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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