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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Leer

Zuständig für 19 Städte und Gemeinden mit rund 169.103 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Leer
Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Fr 08:30–12:30 Uhr; Mi geschlossen; Do 08:30–12:30 Uhr und 14:00–17:00 Uhr; zusätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung
Website der Behörde
openkreishaus.lkleer.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Leer zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Leer?

Anschrift: Bergmannstraße 37, 26789 Leer (Ostfriesland). Telefon: +49 491 926-1640. Öffnungszeiten: Mo, Di, Fr 08:30–12:30 Uhr; Mi geschlossen; Do 08:30–12:30 Uhr und 14:00–17:00 Uhr; zusätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: abh@lkleer.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Leer zuständig?

Für 19 Städte und Gemeinden, darunter Leer (Ostfriesland), Moormerland, Westoverledingen, Rhauderfehn, Weener, Uplengen, Ostrhauderfehn, Bunde und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Leer?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://openkreishaus.lkleer.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/einrichtung/997/show

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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