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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Goslar

Zuständig für 7 Städte und Gemeinden mit rund 126.775 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachdienst Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Goslar
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Fr 09:00–12:00 Uhr; Do 09:00–12:00 Uhr und 14:00–17:00 Uhr; Vorsprache nur mit Online-Terminbuchung; in dringenden Fällen telefonisch Mo und Di 14:00–16:00 Uhr
Fax
+49 5321 76-696
Website der Behörde
landkreis-goslar.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Goslar zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Goslar?

Anschrift: Klubgartenstraße 11, 38640 Goslar. Telefon: +49 5321 76-323. Öffnungszeiten: Mo, Di, Fr 09:00–12:00 Uhr; Do 09:00–12:00 Uhr und 14:00–17:00 Uhr; Vorsprache nur mit Online-Terminbuchung; in dringenden Fällen telefonisch Mo und Di 14:00–16:00 Uhr. E-Mail: auslaenderbehoerde@landkreis-goslar.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Goslar zuständig?

Für 7 Städte und Gemeinden, darunter Goslar, Bad Harzburg, Seesen, Langelsheim, Clausthal-Zellerfeld, Liebenburg, Braunlage.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Goslar?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.landkreis-goslar.de/Wir-f%C3%BCr-Sie/Service/Terminbuchung/Terminbuchungen/Terminbuchung-Ausl%C3%A4nderwesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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