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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Schaumburg

Zuständig für 38 Städte und Gemeinden mit rund 156.841 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerstelle.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Schaumburg
Jahnstraße 20
31655 Stadthagen
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Öffnungszeiten
Mo, Di 8.30–12 Uhr; Do 8.30–15.30 Uhr; Mi und Fr geschlossen; Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
Website der Behörde
serviceportal-schaumburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Schaumburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Schaumburg?

Anschrift: Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen. Telefon: +49 5721 703-0. Öffnungszeiten: Mo, Di 8.30–12 Uhr; Do 8.30–15.30 Uhr; Mi und Fr geschlossen; Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung. E-Mail: aufenthaltsrecht@schaumburg.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Schaumburg zuständig?

Für 38 Städte und Gemeinden, darunter Rinteln, Stadthagen, Bückeburg, Bad Nenndorf, Obernkirchen, Rodenberg, Auetal, Hagenburg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Schaumburg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.serviceportal-schaumburg.de/buergerservice/verwaltung/auslaenderbehoerde-900000161-24500.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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