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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Verden

Zuständig für 11 Städte und Gemeinden mit rund 138.626 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde (Fachdienst Soziales).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Verden
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
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Öffnungszeiten
Telefonisch zurzeit nur Di und Fr 9–12.30 Uhr; Vorsprachen vor Ort ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 4231 15-603
Website der Behörde
landkreis-verden.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Verden zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Verden?

Anschrift: Lindhooper Straße 67, 27283 Verden (Aller). Telefon: +49 4231 15-0. Öffnungszeiten: Telefonisch zurzeit nur Di und Fr 9–12.30 Uhr; Vorsprachen vor Ort ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: info-abh@landkreis-verden.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Verden zuständig?

Für 11 Städte und Gemeinden, darunter Achim, Verden (Aller), Oyten, Langwedel, Ottersberg, Kirchlinteln, Dörverden, Thedinghausen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Verden?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-verden.de/familie-soziales-gesundheit/auslaender-und-asyl/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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