Niedersachsen
Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg
Zuständig für 27 Städte und Gemeinden mit rund 46.502 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ordnung - Ausländerbehörde - Fachdienst 32.
Kontakt
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg
Königsberger Straße 10
29439 Lüchow (Wendland)
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 5841 120-314
- Öffnungszeiten
- Telefon-Sprechzeiten: Di 10.00–11.30 Uhr; Mi 11.00–12.00 Uhr; Do 13.30–15.00 Uhr
- Website der Behörde
- luechow-dannenberg.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Lüchow (Wendland)9.170 Einw.
- Dannenberg (Elbe)7.966 Einw.
- Hitzacker (Elbe)4.566 Einw.
- Wustrow (Wendland)2.524 Einw.
- Clenze2.156 Einw.
- Zernien1.587 Einw.
- Bergen an der Dumme1.387 Einw.
- Gartow1.354 Einw.
- Küsten1.330 Einw.
- Lemgow1.293 Einw.
- Neu Darchau1.288 Einw.
- Gusborn1.209 Einw.
- Schnega1.168 Einw.
- Jameln1.067 Einw.
- Trebel927 Einw.
- Waddeweitz871 Einw.
- Woltersdorf871 Einw.
- Lübbow819 Einw.
- Karwitz739 Einw.
- Langendorf664 Einw.
- Höhbeck629 Einw.
- Gorleben614 Einw.
- Göhrde573 Einw.
- Luckau (Wendland)569 Einw.
- Schnackenburg447 Einw.
- Prezelle416 Einw.
- Damnatz298 Einw.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg?
Anschrift: Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland). Telefon: +49 5841 120-314. Öffnungszeiten: Telefon-Sprechzeiten: Di 10.00–11.30 Uhr; Mi 11.00–12.00 Uhr; Do 13.30–15.00 Uhr. E-Mail: 32.auslaender@luechow-dannenberg.de.
Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg zuständig?
Für 27 Städte und Gemeinden, darunter Lüchow (Wendland), Dannenberg (Elbe), Hitzacker (Elbe), Wustrow (Wendland), Clenze, Zernien, Bergen an der Dumme, Gartow und weitere.
Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg?
Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.luechow-dannenberg.de/buergerservice/dienstleistungen/auslaenderangelegenheiten-900000210-0.html?myMedium=1
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.
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