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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg

Zuständig für 27 Städte und Gemeinden mit rund 46.502 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ordnung - Ausländerbehörde - Fachdienst 32.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg
Königsberger Straße 10
29439 Lüchow (Wendland)
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Öffnungszeiten
Telefon-Sprechzeiten: Di 10.00–11.30 Uhr; Mi 11.00–12.00 Uhr; Do 13.30–15.00 Uhr
Website der Behörde
luechow-dannenberg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg?

Anschrift: Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow (Wendland). Telefon: +49 5841 120-314. Öffnungszeiten: Telefon-Sprechzeiten: Di 10.00–11.30 Uhr; Mi 11.00–12.00 Uhr; Do 13.30–15.00 Uhr. E-Mail: 32.auslaender@luechow-dannenberg.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg zuständig?

Für 27 Städte und Gemeinden, darunter Lüchow (Wendland), Dannenberg (Elbe), Hitzacker (Elbe), Wustrow (Wendland), Clenze, Zernien, Bergen an der Dumme, Gartow und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.luechow-dannenberg.de/buergerservice/dienstleistungen/auslaenderangelegenheiten-900000210-0.html?myMedium=1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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