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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Osterholz

Zuständig für 11 Städte und Gemeinden mit rund 113.598 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet Ausländerbehörde (Ausländer- und Einbürgerungsbehörde).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Osterholz
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
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Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr; Dienstags 8 - 18 Uhr; Mittwochs 8 - 12 Uhr; Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr; Freitags 8 - 12 Uhr
Fax
+49 4791 930-1899
Website der Behörde
landkreis-osterholz.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Osterholz zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Osterholz?

Anschrift: Osterholzer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck. Telefon: +49 4791 930-0. Öffnungszeiten: Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr; Dienstags 8 - 18 Uhr; Mittwochs 8 - 12 Uhr; Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr; Freitags 8 - 12 Uhr. E-Mail: ordnungsamt@landkreis-osterholz.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Osterholz zuständig?

Für 11 Städte und Gemeinden, darunter Osterholz-Scharmbeck, Lilienthal, Schwanewede, Ritterhude, Worpswede, Grasberg, Hambergen, Vollersode und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Osterholz?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-osterholz.de/aufenthalt

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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