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Niedersachsen

Ausländerbehörde Landkreis Vechta

Zuständig für 10 Städte und Gemeinden mit rund 146.539 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Vechta
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit: Di, Mi, Fr 08.30–12.30 Uhr; persönliche Vorsprache nur mit Termin
Postanschrift
Postfach 1353
49375 Vechta
Website der Behörde
landkreis-vechta.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Vechta zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Vechta?

Anschrift: Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta. Telefon: +49 4441 898-0. Öffnungszeiten: Telefonische Erreichbarkeit: Di, Mi, Fr 08.30–12.30 Uhr; persönliche Vorsprache nur mit Termin.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Vechta zuständig?

Für 10 Städte und Gemeinden, darunter Vechta, Lohne (Oldenburg), Damme, Dinklage, Goldenstedt, Steinfeld (Oldenburg), Visbek, Neuenkirchen-Vörden und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Vechta?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-vechta.de/themen/migration-und-integration/auslaenderwesen

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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