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Hessen

Ausländerbehörde Landkreis Darmstadt-Dieburg

Zuständig für 23 Städte und Gemeinden mit rund 302.021 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Darmstadt-Dieburg
Albinistraße 23
64807 Dieburg
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Öffnungszeiten
Serviceschalter nur mit Termin Mo–Fr 8–12 Uhr; telefonisch Sachbearbeitung 9–12 Uhr
Website der Behörde
ladadi.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Darmstadt-Dieburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Darmstadt-Dieburg?

Anschrift: Albinistraße 23, 64807 Dieburg. Telefon: +49 6151 881-0. Öffnungszeiten: Serviceschalter nur mit Termin Mo–Fr 8–12 Uhr; telefonisch Sachbearbeitung 9–12 Uhr. E-Mail: auslaenderamt@ladadi.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Darmstadt-Dieburg zuständig?

Für 23 Städte und Gemeinden, darunter Griesheim, Weiterstadt, Pfungstadt, Groß-Umstadt, Babenhausen, Reinheim, Seeheim-Jugenheim, Dieburg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Darmstadt-Dieburg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.ladadi.de/umwelt-soziales/migration/auslaenderwesen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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