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Hessen

Ausländerbehörde Main-Taunus-Kreis

Zuständig für 12 Städte und Gemeinden mit rund 238.775 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Main-Taunus-Kreis
Am Kreishaus 1–5
65719 Hofheim am Taunus
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Öffnungszeiten
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung (mit Ausländerbehörde), nur mit Termin: Mo 8–12 Uhr; Di 8–12 und 13.30–16.30 Uhr; Mi 8–12 Uhr; Do 13.30–17.30 Uhr; Fr 8–12 Uhr
Website der Behörde
mtk.org

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Main-Taunus-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Main-Taunus-Kreis?

Anschrift: Am Kreishaus 1–5, 65719 Hofheim am Taunus. Telefon: +49 6192 201-0. Öffnungszeiten: Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung (mit Ausländerbehörde), nur mit Termin: Mo 8–12 Uhr; Di 8–12 und 13.30–16.30 Uhr; Mi 8–12 Uhr; Do 13.30–17.30 Uhr; Fr 8–12 Uhr. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Main-Taunus-Kreis zuständig?

Für 12 Städte und Gemeinden, darunter Hofheim am Taunus, Hattersheim am Main, Kelkheim (Taunus), Bad Soden am Taunus, Eschborn, Flörsheim am Main, Hochheim am Main, Schwalbach am Taunus und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Main-Taunus-Kreis?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://tevis.ekom21.de/mtk/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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