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Hessen

Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis

Zuständig für 17 Städte und Gemeinden mit rund 185.651 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Di 8–12 und 14–18 Uhr; Mi 8–12 und 14–15.30 Uhr; Fr 8–12 Uhr; Vorsprache nur mit Termin
Website der Behörde
rheingau-taunus.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis?

Anschrift: Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach. Telefon: +49 6124 510-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Di 8–12 und 14–18 Uhr; Mi 8–12 und 14–15.30 Uhr; Fr 8–12 Uhr; Vorsprache nur mit Termin. E-Mail: abh@rheingau-taunus.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis zuständig?

Für 17 Städte und Gemeinden, darunter Taunusstein, Idstein, Eltville am Rhein, Niedernhausen, Bad Schwalbach, Oestrich-Winkel, Geisenheim, Hünstetten und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.rheingau-taunus.de/informieren-beantragen/zuwanderung-integration-vielfalt/auslaenderbehoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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