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Hessen

Ausländerbehörde Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Zuständig für 20 Städte und Gemeinden mit rund 117.414 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer und Personenstand.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Friedloser Straße 12
36251 Bad Hersfeld
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo, Di 8–16 Uhr; Do 8–17.30 Uhr
Website der Behörde
hef-rof.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Hersfeld-Rotenburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Hersfeld-Rotenburg?

Anschrift: Friedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld. Telefon: +49 6621 87-3308. Öffnungszeiten: Mo, Di 8–16 Uhr; Do 8–17.30 Uhr. E-Mail: alb@hef-rof.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Hersfeld-Rotenburg zuständig?

Für 20 Städte und Gemeinden, darunter Bad Hersfeld, Bebra, Rotenburg a. d. Fulda, Heringen (Werra), Ludwigsau, Niederaula, Alheim, Wildeck und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Hersfeld-Rotenburg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.hef-rof.de/buergerservice/abteilungen/HES:department:17515/auslaenderbehoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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