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Hessen

Ausländerbehörde Landkreis Bergstraße

Zuständig für 22 Städte und Gemeinden mit rund 274.169 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Allgemeines Ausländerrecht, Ausgabestelle, Servicestelle.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Bergstraße
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
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Öffnungszeiten
Mo–Do 8:00–12:00 Uhr; Mo, Di 14:00–15:30 Uhr; Do 14:00–18:00 Uhr; Fr 8:00–11:30 Uhr; Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Website der Behörde
kreis-bergstrasse.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bergstraße zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Bergstraße?

Anschrift: Graben 15, 64646 Heppenheim (Bergstraße). Telefon: +49 6252 15-0. Öffnungszeiten: Mo–Do 8:00–12:00 Uhr; Mo, Di 14:00–15:30 Uhr; Do 14:00–18:00 Uhr; Fr 8:00–11:30 Uhr; Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. E-Mail: aufenthaltsrecht@kreis-bergstrasse.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bergstraße zuständig?

Für 22 Städte und Gemeinden, darunter Bensheim, Viernheim, Lampertheim, Heppenheim (Bergstraße), Bürstadt, Lorsch, Fürth, Wald-Michelbach und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Bergstraße?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-bergstrasse.de/unser-buergerservice/auslaender-und-asyl/auslaender-und-migration/auslaenderrecht-und-aufenthaltstitel/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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